Artikel 20 Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
ABSCHNITT 1 Form und Art von Tilgungsanreizen
Artikel 20 Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments erzeugen.
2. Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:
a) Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
b) Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
c) Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;
d) Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;
e) Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument nicht wiedervermarktet wird;
f) Vermarktung des Instruments in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden