Artikel 16 Abzug der vorhersehbaren steuerlichen Belastung für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 3 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 16 Abzug der vorhersehbaren steuerlichen Belastung für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Sofern das Institut einen Rechnungslegungsrahmen und Rechnungslegungsmethoden anwendet, die eine volle Erfassung der aktuellen und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen vorsieht, kann das Institut davon ausgehen, dass die vorhersehbaren Steueransprüche bereits berücksichtigt sind. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass alle erforderlichen Abzüge vorgenommen wurden, sei es nach den geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund anderer Anpassungen.
2. Berechnet das Institut sein hartes Kernkapital auf der Grundlage des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellten Abschlusses, gilt die in Absatz 1 genannte Bedingung als erfüllt.
3. Ist die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, verringert das Institut die Posten seines harten Kernkapitals um den geschätzten Betrag der noch nicht in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten aktuellen und latenten Steueransprüche im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen. Der geschätzte Betrag der aktuellen und latenten Steueransprüche wird unter Zugrundelegung eines Ansatzes bestimmt, der dem in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgesehenen Ansatz entspricht. Der geschätzte Betrag der latenten Steuerschulden kann nicht gegen latente Steueransprüche aufgerechnet werden, die nicht im Jahresabschluss erfasst sind.
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