Artikel 15 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 3 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 15 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Die zuständige Behörde gewährt die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung der betreffenden Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage mit einem sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Vermögenswerten einhergeht, wie es der Fall ist, wenn die Nutzung der Vermögenswerte keinerlei Beschränkungen unterliegt und keinerlei Ansprüche Dritter auf diese Vermögenswerte bestehen.
2. Ein ungehinderter Zugang zu den Vermögenswerten dürfte gegeben sein, wenn das Institut nicht jedes Mal, wenn es auf Überschüsse des Versorgungsplans zugreifen will, eine spezielle Genehmigung des Pensionsfondsverwalters oder der Leistungsempfänger einholen muss.
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