Artikel 13 Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 3 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 13 Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr erstellt das Institut — unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt — eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste von Posten des harten Kernkapitals ab.
2. Zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts im Einklang mit Absatz 1 werden Erträge und Aufwendungen nach derselben Methode und auf der Grundlage derselben Rechnungslegungsstandards festgestellt wie im Jahresendbericht. Erträge und Aufwendungen werden vorsichtig geschätzt und der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil der erwarteten jährlichen Erträge und Aufwendungen entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind sofort und in voller Höhe in der Zwischenberichtsperiode, in der sie anfallen, zu berücksichtigen.
3. Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für die im kumulierten sonstigen Ergebnis enthaltenen Gewinne und Verluste.
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