Artikel 12 Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 2 Aufsichtliche Korrekturposten
Artikel 12 Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Das Konzept des Veräußerungsgewinns gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet alle für das Institut erfassten Veräußerungsgewinne, die als Anstieg eines beliebigen Eigenmittelbestandteils verbucht werden und im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen aus dem Verkauf verbriefter Aktiva stehen, wenn diese aufgrund einer Verbriefung aus der Bilanz herausgenommen werden.
2. Der erfasste Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen den unter den folgenden Buchstaben a und b genannten Werten gemäß der Abgrenzung des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt:
a) Nettowert der empfangenen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger neu hinzugekommener Vermögenswerte und abzüglich aller sonstigen hingegebenen Vermögenswerte oder übernommenen neuen Verbindlichkeiten;
b) Buchwert der verbrieften Vermögenswerte oder des ausgebuchten Teils.
3. Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen „Zinsüberschuss“ im Sinne des Artikels 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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