Artikel 1 Gegenstand — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINES
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:
a) Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“, wenn ermittelt wird, ob bei den Eigenmitteln vorhersehbare Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden — gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Bedingungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt — gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten — gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten ist — gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
e) weitere Klärung des Konzepts der Veräußerungsgewinne — gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f) Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
g) Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gestatten — gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
h) Form und Art der Tilgungsanreize, Art einer Wiederzuschreibung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung des Kapitalbetrags, Verfahren und Zeitplan im Zusammenhang mit Auslöseereignissen, Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten, und Nutzung von Zweckgesellschaften — gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
i) erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden — gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
j) Verfahren und konkrete Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel — gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
k) Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
l) Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Konzept des sehr geringen und nicht wesentlichen Vermögenswerts für die Zwecke der Ermittlung des von einer Zweckgesellschaft begebenen zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
m) genaue Bedingungen für Anpassungen der Eigenmittel im Rahmen der Übergangsbestimmungen — gemäß Artikel 481 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
n) Bedingungen für vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen — gemäß Artikel 487 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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