Artikel 44 Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften — Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens 30 Tage nach ihrer Annahme und erstmals bis 2. März 2015.
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