Artikel 14 Typgenehmigungszeichen — Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe
Gliederung
KAPITEL III TYPGENEHMIGUNG
Artikel 14 Typgenehmigungszeichen
Die Mitgliedstaaten erteilen dem Antragsteller für jede gemäß Artikel 13 und Anhang II zugelassene Bauart von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Fahrtenschreiberkarte ein Typgenehmigungszeichen entsprechend einem vorher festgelegten Muster. Diese Muster werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren genehmigt.
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