Artikel 9 Überwachung der Flugplatzumgebung — Sicherheitsvorschriften für Flugplätze
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:
a) Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;
b) Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;
c) Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
d) Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;
e) Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;
f) Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden