Artikel 4 Unterrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit — Sicherheitsvorschriften für Flugplätze
Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Namen, Standorte, ICAO-Flughafencodes und die Namen der Flugplatzbetreiber sowie die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr der Flugplätze mit, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.
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