Artikel 1 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2014
Die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Januar 2014 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.
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