Artikel 1 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
Rückverweise
(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4A, 6A, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
(2) Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5A für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.