Artikel 49 Überarbeitung — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Überarbeitung
Rückverweise
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über das Funktionieren der GFP.
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