Artikel 43 Einrichtung von Beiräten — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL XI BEIRÄTE
Artikel 43 Einrichtung von Beiräten
Rückverweise
(1) Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.
(2) Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:
a) ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;
b) ein Beirat für Aquakultur;
c) ein Beirat für die Märkte;
d) ein Beirat für das Schwarze Meer.
(3) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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