Artikel 41 Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL X FINANZINSTRUMENTE
Artikel 41 Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
(1) Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht.
(2) Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.
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