Artikel 39 Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL IX ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 39 Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.
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