EU-RechtVerordnungenDie Gemeinsame Fischereipolitik der EUTEIL IX ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNGArtikel 39

Artikel 39 Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung

In Kraft seit 29. Dezember 2013
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