Artikel 36 Ziele — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL IX ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 36 Ziele
Rückverweise
(1) Die Einhaltung der Vorschriften der GFP wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union einschließlich des Kampfes gegen die IUU-Fischerei gewährleistet.
(2) Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:
a) einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;
b) die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;
c) Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;
d) den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;
e) einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;
f) eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;
g) die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;
Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung in Bezug auf Tätigkeiten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden, einschließlich der Festsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.
Keine Ergebnisse gefunden