EU-RechtVerordnungenDie Gemeinsame Fischereipolitik der EUTEIL VI EXTERNE POLITIKTITEL III Bewirtschaftung von beständen von gemeinsamem interesseArtikel 33

Artikel 33 Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie von Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung

In Kraft seit 29. Dezember 2013
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