Artikel 30 Einhaltung internationaler Vorschriften — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL VI EXTERNE POLITIK
TITEL I Internationale fischereiorganisationen
Artikel 30 Einhaltung internationaler Vorschriften
Rückverweise
Die Union arbeitet, unter anderem durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden "die Agentur"), mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionalen Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden.
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