Artikel 21 Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL IV VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN
Artikel 21 Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.
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