EU-RechtVerordnungenDie Gemeinsame Fischereipolitik der EUTEIL III MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZETITEL IV Nationale massnahmenArtikel 19

Artikel 19 Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen

In Kraft seit 29. Dezember 2013
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