EU-RechtVerordnungenDie Gemeinsame Fischereipolitik der EUTEIL III MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZETITEL II Spezifische massnahmenArtikel 17

Artikel 17 Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten

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