Artikel 14 Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge — Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Gliederung
TEIL III MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE
TITEL II Spezifische massnahmen
Artikel 14 Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge
Rückverweise
(1) Zur Erleichterung der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 (im Folgenden "die Pflicht zur Anlandung") können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte Pilotprojekte durchführen, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen "Rückwurfatlas" erstellen, aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht.
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