EU-RechtVerordnungenDie Gemeinsame Fischereipolitik der EUTEIL III MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZETITEL II Spezifische massnahmenArtikel 11

Artikel 11 Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind

In Kraft seit 29. Dezember 2013
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