Artikel 46 Aufhebung — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Aufhebung
Rückverweise
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
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