Artikel 41 Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL V WETTBEWERBSREGELN
Artikel 41 Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und
a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;
c) nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;
d) den Wettbewerb nicht ausschließen; und
e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.
(2) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die
a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
c) nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;
d) keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;
e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und
f) keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.
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