Artikel 40 Anwendung der Wettbewerbsregeln — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL V WETTBEWERBSREGELN
Artikel 40 Anwendung der Wettbewerbsregeln
Rückverweise
Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.
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