Artikel 37 Handelsbezeichnung — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL IV VERBRAUCHERINFORMATION
Artikel 37 Handelsbezeichnung
Rückverweise
(1) Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:
a) der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem "FishBase Information System" oder gegebenenfalls gemäß der Datenbank des "ASFIS" der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);
b) die Handelsbezeichnung:
(2) Als "Fisch" bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.
(3) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.
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