Artikel 34 Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL III GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN
Artikel 34 Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen
Rückverweise
(1) Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
(2) Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.
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