Artikel 33 Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL III GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN
Artikel 33 Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen
Rückverweise
(1) Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.
(2) Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden, wobei diese Mindestvermarktungsgrößen gegebenenfalls den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
b) Spezifikationen für haltbar gemachte Erzeugnisse in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet
a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; und
g) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
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