Artikel 29 Durchführungsrechtsakte — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL II BERUFSVERBÄNDE
ABSCHNITT IV Produktions- und vermarktungspläne
Artikel 29 Durchführungsrechtsakte
Rückverweise
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
a) das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;
b) das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden