Artikel 27 Durchführungsrechtsakte — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
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