Artikel 23 Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
KAPITEL II BERUFSVERBÄNDE
ABSCHNITT III Ausdehnung der regeln
Artikel 23 Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden
Rückverweise
(1) Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Marktteilnehmer vorschreiben, sofern das Folgende erfüllt ist:
a) Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von jeweils mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen nationalen Behörden; und
b) die auf andere Marktteilnehmer auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 13 Buchstaben a bis g und schaden anderen Marktteilnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.
(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.
Keine Ergebnisse gefunden