Artikel 19 Aufteilung der Fangmöglichkeiten — EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Gliederung
Rückverweise
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.
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