Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL II DAS GESAMTNETZ
Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen
Rückverweise
(1) Das Gesamtnetz
a) entspricht den Karten und Listen in Anhang I und Anhang II Teil 2;
b) wird durch die Beschreibung der Infrastrukturkomponenten konkreter festgelegt;
c) erfüllt die in diesem Kapitel aufgeführten Anforderungen an die Verkehrsinfrastrukturen;
d) bildet die Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
e) berücksichtigt die materiellen Grenzen und die topografischen Besonderheiten der Verkehrsinfrastrukturen der Mitgliedstaaten, wie sie in den technischen Spezifikationen für Interoperabilität (TSI) ausgewiesen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um bis zum 31. Dezember 2050 das Gesamtnetz fertigzustellen und die einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels einzuhalten.
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