Artikel 46 Leitung der Kernnetzkorridore — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL IV VERWIRKLICHUNG DES KERNNETZES DURCH KERNNETZKORRIDORE
Artikel 46 Leitung der Kernnetzkorridore
Rückverweise
(1) Für jeden Kernnetzkorridor wird der zuständige Europäische Koordinator bei der Erledigung seiner Aufgaben in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung von einem Sekretariat und von einem Beratungsgremium (dem Korridorforum) unterstützt. Das Korridorforum wird im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vom Europäischen Koordinator eingesetzt und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Mitgliedschaft im Korridorforum für ihren Teil des Kernnetzkorridors.
(2) Der Koordinator kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Korridor-Arbeitsgruppen einsetzen, in denen er den Vorsitz führt und die sich auf Folgendes konzentrieren:
a) Integration der verschiedenen Verkehrsträger,
b) Interoperabilität,
c) koordinierte Entwicklung der Infrastrukturen in grenzüberschreitenden Abschnitten.
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