Artikel 41 Knoten des Kernnetzes — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL III DAS KERNNETZ
Artikel 41 Knoten des Kernnetzes
Rückverweise
(1) Die Knoten des Kernnetzes sind in Anhang II verzeichnet und umfassen
a) städtische Knoten einschließlich ihrer Häfen und Flughäfen,
b) Seehäfen und Binnenhäfen,
c) Grenzübergangsstellen zu Nachbarländern,
d) Schienen-Straßen-Terminals,
e) Passagier- und Frachtflughäfen.
(2) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Seehäfen des Kernnetzes werden, sofern dem keine physischen Zwänge entgegenstehen, bis zum 31. Dezember 2030 an die Schienen- und Straßenverkehrsinfrastrukturen und, soweit möglich, an die Binnenschifffahrtsinfrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden.
(3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Hauptflughäfen werden – sofern dem keine physischen Sachzwänge entgegenstehen – bis zum 31. Dezember 2050 an die Schienen- und Straßenverkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden. Unter Berücksichtigung der potenziellen Verkehrsnachfrage werden diese Flughäfen – wenn möglich – in das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz eingebunden.
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