Artikel 37 Zugänglichkeit für alle Benutzer — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL II DAS GESAMTNETZ
ABSCHNITT 7 Gemeinsame bestimmungen
Artikel 37 Zugänglichkeit für alle Benutzer
Rückverweise
Die Verkehrsinfrastrukturen müssen die nahtlose Mobilität und Zugänglichkeit für alle Benutzer, insbesondere für ältere Menschen, für Personen mit eingeschränkter Mobilität und für Fahrgäste mit Behinderungen, ermöglichen.
Auslegung und Bau von Verkehrsinfrastruktur müssen den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts entsprechen.
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