Artikel 34 Sichere Infrastrukturen — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten achten in gebührendem Maße darauf, dass die Verkehrsinfrastrukturen Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Beförderung von Personen und Gütern gewährleisten.
Keine Ergebnisse gefunden