EU-RechtVerordnungenLeitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen VerkehrsnetzesKAPITEL II DAS GESAMTNETZABSCHNITT 4 Seeverkehrsinfrastruktur und meeresautobahnenArtikel 22

Artikel 22 Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

In Kraft seit 21. Dezember 2013
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