Artikel 14 Infrastrukturkomponenten — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL II DAS GESAMTNETZ
ABSCHNITT 2 Binnenschifffahrtsinfrastruktur
Artikel 14 Infrastrukturkomponenten
Rückverweise
(1) Die Binnenschifffahrtsinfrastruktur umfasst insbesondere
a) Flüsse,
b) Kanäle,
c) Seen,
d) zugehörige Infrastrukturen wie Schleusen, Schiffshebewerke, Brücken, Stauseen und damit verbundene Hochwasserschutzmaßnahmen, die sich auf die Binnenschifffahrt positiv auswirken können,
e) Binnenhäfen einschließlich der für Beförderungsvorgänge innerhalb des Hafengebiets notwendigen Infrastrukturen,
f) zugehörige Ausrüstungen,
g) Telematikanwendungen einschließlich RIS,
h) Anbindung der Binnenhäfen an die übrigen Verkehrsträger im transeuropäischen Verkehrsnetz.
(2) 500000
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