Artikel 11 Infrastrukturkomponenten — Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Gliederung
KAPITEL II DAS GESAMTNETZ
ABSCHNITT 1 Schienenverkehrsinfrastruktur
Artikel 11 Infrastrukturkomponenten
Rückverweise
(1) Die Schienenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere
a) Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken und konventionelle Eisenbahnstrecken einschließlich
b) Güterterminals und Logistikplattformen für den Umschlag von Gütern innerhalb des Schienenverkehrs und zwischen Schienenverkehr und anderen Verkehrsträgern;
c) Bahnhöfe entlang den in Anhang I aufgeführten Strecken für das Umsteigen von Personen innerhalb des Schienenverkehrs und zwischen Schienenverkehr und anderen Verkehrsträgern;
d) die Anbindung von Bahnhöfen, Güterterminals und Logistikplattformen an die übrigen Verkehrsträger im transeuropäischen Verkehrsnetz;
e) zugehörige Ausrüstungen;
f) Telematikanwendungen.
(2) Die Bahnstrecken haben eine der folgenden Formen:
a) Bahnstrecken für den Hochgeschwindigkeitsverkehr,
b) Bahnstrecken für den konventionellen Eisenbahnverkehr.
(3) Zu den technischen Anlagen an Bahnstrecken können Elektrifizierungssysteme, Einrichtungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste und das Be- und Entladen von Gütern in Bahnhöfen, Logistikplattformen und Güterterminals gehören. Ferner können dazu alle für einen sicheren und effizienten Betrieb der Fahrzeuge – der auch deren verringerte Umweltauswirkungen und verbesserte Interoperabilität umfasst – notwendigen Vorrichtungen, wie beispielsweise Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite, gehören.
Keine Ergebnisse gefunden