Artikel 58 Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL IV GEKOPPELTE STÜTZUNG
KAPITEL 2 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Artikel 58 Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
Bulgarien: 3342 ha,
Griechenland: 250000 ha,
Spanien: 48000 ha,
Portugal: 360 ha.
(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
Bulgarien: 1,2 t/ha,
Griechenland: 3,2 t/ha,
Spanien: 3,5 t/ha,
Portugal: 2,2 t/ha.
(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden Jahre;
Griechenland: 234,18 EUR;
Spanien: 362,15 EUR;
Portugal: 228,00 EUR.
(4) Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(5) Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.
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