Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Rückverweise
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.
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