EU-RechtVerordnungenVorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher BetriebeTITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGENKAPITEL 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche LandbewirtschaftungsmethodenArtikel 46

Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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