Artikel 42 Finanzbestimmungen — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 41 Absatz 1 genannten Datum beschließen, bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.
(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden soll, erlässt die Kommission jährlich Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.
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