EU-RechtVerordnungenVorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher BetriebeTITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGENKAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche FlächenzahlungAbschnitt 5 Anwendung der basisprämienregelung in den mitgliedstaaten, die die regelung für die einheitliche flächenzahlung angewendet habenArtikel 40

Artikel 40 Wert der Zahlungsansprüche

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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