Artikel 38 Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Abschnitt 5 Anwendung der basisprämienregelung in den mitgliedstaaten, die die regelung für die einheitliche flächenzahlung angewendet haben
Artikel 38 Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben
Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels angewendet haben.
Die Artikel 24 bis 29 finden keine Anwendung auf diese Mitgliedstaaten.
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