Artikel 31 Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Abschnitt 2 Nationale reserve und regionale reserven
Artikel 31 Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
a) Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
c) Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben werden;
d) der Anwendung von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung;
e) zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
f) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven nicht ausreicht bzw. nicht ausreichen, um die in Artikel 30 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;
g) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten;
h) der Anwendung von Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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