Artikel 3 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln
Artikel 11 gilt nicht für die Regionen der Union im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden.
Die Titel III, IV und V der vorliegenden Verordnung finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung.
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